SEI AUTOMOTIVE EUROPE GMBH (der "Lieferant") - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VERKAUF VON WAREN UND ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN/BERATUNG
1. ANWENDUNG
Für alle Verträge über den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen/Beratungen ("Produkte") durch den Lieferanten gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen ("AGB"). Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen dem Lieferanten und dem Kunde (zusammen die "Parteien", jede eine "Partei") und zwar auch dann, wenn die Parteien einen gesonderten schriftlichen Vertrag über den Verkauf der Produkte geschlossen haben, insbesondere einen Rahmenliefervertrag, einen Dienstleistungs- und Beratungsvertrag oder einen Händlervertrag. Bedingte oder abweichende Bedingungen des Kundes gelten nicht, es sei denn, der Lieferant hat ihnen schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Anwendung seiner eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingend vorschreibt.
2. ANGEBOT UND ANNAHME
Der Vertrag kommt zustande, wenn der Lieferant innerhalb von zwei (2) Wochen nach Eingang einer Bestellung eine Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform abgesandt hat ("Vertrag") oder durch Auslieferung der Produkte an den Kunden. Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und werden erst mit der Auftragsbestätigung des Lieferanten wirksam, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine ausdrückliche Annahmefrist enthalten.
In Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder Preislisten enthaltene Gewichte, Maße, Preise, Leistungsdaten oder sonstige Produktbeschreibungen sind nur annähernd maßgebend und nicht verbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich durch Bezugnahme in eine schriftliche vertragliche Vereinbarung einbezogen. Alle derartigen Daten/Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden, bleiben ausschließliches Eigentum des Lieferanten.
3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die Preise der Produkte netto, ab Werk, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich der Kosten für Verpackung, Lagerung und Transport zum Lieferort.
Die Rechnung ist fällig und zahlbar ohne jeden Abzug innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart oder auf der Rechnung angegeben ("Fälligkeitsdatum").
Unbeschadet der sonstigen Rechte und Rechtsmittel des Lieferanten aus dem Vertrag oder nach dem Gesetz ist jede Zahlung aus dem Vertrag, die vom Kunden nicht bis zum Fälligkeitsdatum geleistet wird, mit 9 % über dem Basiszinssatz pro Jahr ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Datum der tatsächlichen Zahlung zu verzinsen. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Lieferung der Produkte ohne jegliche Haftung gegenüber dem Kunden auszusetzen, bis die vollständige Zahlung erfolgt ist. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, alle Verluste und Kosten geltend zu machen, die sich aus und im Zusammenhang mit der nicht fristgerechten Zahlung durch den Kunden ergeben.
Der Kunde darf die Zahlung fälliger und zahlbarer Beträge aus dem Vertrag nicht wegen einer streitigen Forderung oder eines anhängigen Rechtsstreits mit dem Lieferanten zurückhalten, unabhängig davon, ob dies auf eine Vertragsverletzung durch den Lieferanten oder andere Gründe zurückzuführen ist. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung des Kunden anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur befugt, wenn diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
4. LIEFERUNG
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung an das vom Lieferanten benannte Werk (Incoterms®2020). Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden die Produkte in der üblichen Exportverpackung des Lieferanten versandt.
Der Lieferant hat die Produkte zu den zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten Terminen zu liefern. Zur Klarstellung: Die Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins durch den Lieferanten ist in keinem Fall entscheidend für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages. Die Produkte können auch vor dem vereinbarten Liefertermin geliefert werden, sofern der Kunde hiervon in angemessener Weise in Kenntnis gesetzt wurde. Der Lieferant ist auch zu Teillieferungen berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Der Kunde hat die Produkte abzunehmen und unverzüglich nach der Lieferung zu prüfen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Erkennbare Mängel, Beschädigungen, Verluste oder Fehlmengen hat der Kunde dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die schriftliche Anzeige, so gelten die Produkte als genehmigt und die Abnahme als erteilt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Der Lieferant wird die fehlenden Teile rechtzeitig nachbessern oder nachliefern.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Lieferanten vorbehalten. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunde über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät oder eine Mitwirkungspflicht verletzt.
5. ÜBERTRAGUNG VON EIGENTUM UND EIGENTUMSVORBEHALT
Der Lieferant behält sich das Eigentum an den Produkten vor, bis er die vollständige Zahlung aller im Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte fälligen und/oder geschuldeten Beträge erhalten hat. Zu diesem Zweck gilt die Zahlung erst dann als beim Lieferanten eingegangen, wenn sie unwiderruflich auf seinem Bankkonto gutgeschrieben wurde. Solange das Eigentum an den Produkten nicht auf den Kunden übergegangen ist, ist der Kunde verpflichtet, (i) die Produkte treuhänderisch für den Lieferanten zu verwahren und entsprechend aufzubewahren; (ii) Kennzeichnungen oder Verpackungen, die sich auf die Produkte beziehen, nicht zu entfernen oder unkenntlich zu machen; (iii) die Produkte so zu lagern, dass sie eindeutig als Eigentum des Lieferanten erkennbar sind, und Aufzeichnungen zu führen, die sie als Eigentum des Lieferanten ausweisen; (iv) die Produkte in dem Zustand zu erhalten, in dem sie geliefert wurden, und sie gegen alle Risiken ab dem Datum der Lieferung durch den Lieferanten an den Kunden zu versichern.
Der Kunde darf die unter dem vorstehenden Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Für diesen Fall tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung an den Lieferen ab, und zwar unabhängig davon, ob die Produkte verarbeitet worden sind oder nicht. Unbeschadet des Direktionsrechts des Lieferanten ist der Kunde berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Lieferant, die abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist oder Zahlungsaufschub gewährt wird. Übersteigen die vorstehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Kunden zur Freigabe dieser Sicherheiten verpflichtet.
Verlangt der Kunde den Versand der Produkte, so geht die Gefahr des Verlustes, zufälligen Untergangs oder der Beschädigung der Produkte mit dem Versand auf den Kunden über.
6. GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE
Der Lieferant garantiert, dass die Produkte den zwischen den Parteien vereinbarten Spezifikationen zum Zeitpunkt der Lieferung entsprechen. Alle anderen Verpflichtungen des Lieferanten in Bezug auf die Beschreibung, die Qualität und die Eignung für einen bestimmten Zweck (falls vorhanden) der Produkte und dementsprechend alle gesetzlich oder anderweitig implizierten Bedingungen, Bestimmungen oder Garantien in Bezug auf die Beschreibung, die Qualität oder die Eignung für einen bestimmten Zweck der Produkte sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Wenn sich herausstellt, dass die Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung nicht den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, verpflichtet sich der Lieferant, diese Produkte kostenlos nach seiner Wahl zu reparieren oder zu ersetzen, vorausgesetzt, der Kunde hat die Produkte vollständig bezahlt.
Die Gewährleistungsfrist für die Produkte beträgt ein (1) Kalenderjahr ab dem Datum der Lieferung, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt ist.
Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Kunden ist, dass der Kunde alle in § 4 dieser Bedingungen genannten Voraussetzungen für die Abnahme, Überprrüfung der Produkte und die Reklamation vollständig erfüllt.
7. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen; das Gleiche gilt bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit die Vertragsverletzung nicht auf Vorsatz beruht, ist die Schadensersatzhaftung des Lieferanten auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung des Lieferanten wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung des Lieferanten nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
Jede nicht ausdrücklich vorgesehene Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Lieferant in keinem Fall für die Kosten der Beschaffung von Ersatzgütern und -dienstleistungen, Nutzungsausfall oder entgangenen Gewinn oder sonstige besondere, zufällige, indirekte oder direkte Folgeschäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und den Geschäftsbedingungen oder der Nutzung oder Leistung der Produkte ergeben, und in keinem Fall übersteigt die Gesamthaftung des Lieferanten aus dem Vertrag den Geamtvertragspreis der Produkte.
8. HÖHERE GEWALT
Der Lieferant haftet nicht für ein Versäumnis oder eine Verzögerung bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, wenn ein solches Versäumnis oder eine solche Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, Epidemien, Pandemien (ob erklärt oder nicht), staatliche oder behördliche Maßnahmen aufgrund einer Epidemie oder Pandemie, Arbeitskonflikte, Brände, Überschwemmungen, Unfälle, Kriege, bewaffnete Konflikte, terroristische Handlungen, Aufruhr, zivile Unruhen, böswillige Beschädigung, Explosionen, Nichtverfügbarkeit von Treibstoff, staatliche oder sonstige behördliche Maßnahmen ("Ereignis höherer Gewalt").
Die Lieferverpflichtungen des Lieferanten werden in dem Umfang und für den Zeitraum ausgesetzt, in dem seine Fähigkeit, diese Verpflichtungen zu erfüllen, durch ein Ereignis höherer Gewalt beeinträchtigt ist. Der Lieferant hat dementsprechend Anspruch auf eine angemessene Verlängerung der Erfüllungsfrist, die in jedem Fall der Dauer der durch das Ereignis Höherer Gewalt verursachten Verzögerung entsprechen muss.
Der Lieferant haftet dem Kunde für die Einhaltung seiner eigenen Lieferverpflichtungen nur insoweit, als seine Vorlieferanten oder Unterlieferanten für ihre Lieferverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten einzustehen haben. Dies gilt jedoch nur, wenn der Lieferant den Kunde in der Auftragsbestätigung auf etwaige Einschränkungen der Lieferverpflichtungen seiner Vorlieferanten oder Unterlieferanten hingewiesen hat.
Der Lieferant ist verpflichtet, den Kunden zu benachrichtigen, wenn diese Umstände zu einer Verzögerung oder Nichterfüllung führen.
Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als sechs (6) Monate an, kann jede Partei den betroffenen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen.
9. KÜNDIGUNG
Eine Stornierung oder Änderung des Auftrages (einschließlich einer Änderung des Liefertermins oder der Produktmenge) ist, unabhängig davon, ob sie zumutbar ist, nur wirksam, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich vorgenommen wird.
Jede Vertragspartei kann den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei unbeschadet jeglicher Rechte oder Rechtsmittel kündigen, wenn: (i) die andere Partei einen wesentlichen Verstoß gegen den Vertrag begeht und diesen Verstoß nicht innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung über diesen Verstoß behebt; oder (ii) die andere Partei zahlungsunfähig wird oder eine Abtretung zugunsten von Gläubigern vornimmt oder freiwillig oder anderweitig in Liquidation oder Konkurs geht oder ein Konkursverwalter oder Verwalter zur Verwaltung ihres Eigentums oder ihrer Angelegenheiten bestellt wird. Wenn eines der oben genannten Ereignisse beim Kunde eingetreten ist und andauert, kann der Lieferant durch schriftliche Mitteilung an den Kunde erklären, dass alle Schulden und Verpflichtungen des Kunden gegenüber dem Lieferanten sofort fällig und zahlbar werden.
10. BERATUNGSLEISTUNGEN
Der Umfang der Beratungsleistung wird von den Parteien im Einzelfall durch eine Auftragsbestätigung vereinbart.
Der Lieferant ist berechtigt, die Beratungsleistungen ganz oder teilweise durch andere Konzernunternehmen erbringen zu lassen.
Der Lieferant wird den Kunden regelmäßig über den Fortgang des Beratungsprojekts informieren.
Die Erbringung von Beratungsleistungen in Form der Erteilung von Auskünften über technische Fragen erfolgt nach dem Stand der Technik, weisungsfrei und in eigener Verantwortung des Lieferanten, ohne Gewähr für einen technischen oder wirtschaftlichen Erfolg der Beratungsleistungen. Die Beurteilung der unternehmerischen Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit obliegt allein dem Kunden. Der Lieferant haftet daher nicht für wirtschaftliche Fehlentscheidungen oder Fehlinvestitionen des Kunden, die sich aus der Beratung ergeben.
Kommt die ordnungsgemäße Beendigung aufgrund eines Umstandes, der in die Risikosphäre des Kunden fällt, nicht zustande, behält der Lieferant den Anspruch auf Zahlung der gesamten Vergütung, sofern er diesen Umstand nicht zu vertreten hat. Ist ein Stundenhonorar vereinbart, so beziffert sich dieses nach dem gesamt, vereinbarten Budget, abzüglich der ersparten Aufwendungen.
11. RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM
Der Kunde darf die an den Produkten angebrachten vorgeschriebenen Marken, Handelsnamen und Etiketten nicht entfernen, verdecken, verschieben oder verändern.
Der Kunde erkennt an, dass die Rechte an geistigem Eigentum ("IPR") in Bezug auf die Produkte und alle sich daraus ergebenden Rechte das alleinige Eigentum des Lieferanten oder bzw. Herstellers der Produkte bleiben.
Der Lieferant garantiert nicht, dass die Produkte frei von Verletzungen oder Verstößen gegen das geistige Eigentum Dritter sind.
12. KEINE LIZENZERTEILUNG
Durch den Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Beratungsleistungen gemäß diesen Geschäftsbedingungen wird weder ausdrücklich noch stillschweigend, durch Rechtsverwirkung oder auf andere Weise eine Lizenz im Rahmen eines Patents erteilt, das ein Produkt, eine Baugruppe, ein System, einen Schaltkreis, eine Kombination, eine Methode oder einen Prozess abdeckt, in dem diese Produkte verwendet werden können, ungeachtet dessen, dass diese Produkte für die Verwendung in einer solchen patentierten Baugruppe, einem solchen System, einem solchen Schaltkreis, einer solchen Kombination, einer solchen Methode oder einem solchen Prozess konzipiert sind oder in irgendeiner Weise nützlich sein können oder für eine solche Verwendung gekauft und verkauft wurden. Der Lieferant behält sich ausdrücklich alle Rechte aus solchen Patenten und allen anderen geistigen Eigentumsrechten vor.
13. VERTRAULICHKEIT
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind alle Informationen (ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital oder in anderer Form), die der Kunde im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis erhält oder die ihm im Laufe der Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln.
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,
a. die dem Kunde nachweislich bereits vor der Weitergabe bekannt waren, vorausgesetzt, dass der Kunde den Lieferanten innerhalb eines (1) Monats nach Erhalt dieser Informationen benachrichtigt;
b. die zum Zeitpunkt der Weitergabe an den Kunden bereits öffentlich bekannt oder zugänglich sind oder nach der Weitergabe öffentlich bekannt oder zugänglich werden und nicht auf einer Vertragsverletzung des Kunden beruhen;
c. die der Kunde von Dritten erhalten hat, es sei denn, diese Informationen sind Gegenstand einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Lieferanten;
d. deren Weitergabe an Dritte zuvor vom Lieferanten schriftlich oder in Textform genehmigt wurde; oder
e. die der Lieferant aufgrund von Gesetzen, gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen offenlegen muss.
Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSBARKEIT
Für die Gültigkeit, Auslegung und Erfüllung des Vertrages und dieser Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf).
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten, die sich zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, diesen Bedingungen oder deren Gültigkeit ergeben, ist Frankfurt am Main, Deutschland.
Der Vertrag und die vorliegenden Bedingungen stellen zusammen mit allen anderen Dokumenten, auf die hier ausdrücklich Bezug genommen wird, die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und können nur durch eine schriftliche Vereinbarung, die von ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern der Parteien unterzeichnet wird, ergänzt oder geändert werden. Zusicherungen, Zusagen oder Vertragsbedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie Gegenstand dieser Geschäftsbedingungen sind, oder von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurden.
EINHALTUNG VON GESETZEN
Die Parteien garantieren, dass sie während der Dauer des Vertragsverhältnisses in Übereinstimmung mit allen Gesetzen handeln und handeln werden, insbesondere mit den Anti-Korruptionsgesetzen, den Kartell- und Wettbewerbsgesetzen, den Gesetzen gegen moderne Sklaverei und Menschenhandel, Handelssanktionen, Datenschutz, Geldwäsche und Steuerhinterziehung. Die Parteien werden keine Maßnahmen ergreifen, die gegen geltendes Recht verstoßen und eine Haftung der anderen Partei nach sich ziehen könnten. Soweit dies nach den geltenden Gesetzen, Verordnungen, Satzungen oder Anweisungen einer zuständigen Regulierungsbehörde zulässig ist, benachrichtigt jede Partei unverzüglich die andere Partei, wenn sie von einem tatsächlichen oder vermuteten Verstoß im Zusammenhang mit diesem Abschnitt Kenntnis erlangt, und unterstützt die andere Partei in angemessener Weise bei Maßnahmen oder Verfahren, die aufgrund eines solchen Verstoßes eingeleitet werden. Auf Ersuchen des Lieferanten kooperiert der Kunde bei jeder Inspektion des Lieferanten, die durchgeführt wird, um festzustellen, ob der Kunde die Bestimmungen der Leitlinien einhält.
ZUSTELLUNG
Weder der Vertrag und diese Bedingungen noch die sich daraus ergebenden Rechte und/oder Pflichten des Kunden dürfen vom Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten abgetreten, übertragen oder übereignet werden.
Der Lieferant kann seine Rechte und/oder Pflichten jederzeit auf Dritte übertragen.
SEVERABILITÄT
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft, und die Parteien werden sich nach Treu und Glauben bemühen, diese Bedingungen so zu ändern, dass die Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit beseitigt wird und die Absicht der für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärten Bestimmung umgesetzt wird.
KEIN VERZICHT
Das Versäumnis oder die Verzögerung einer Vertragspartei, von der anderen Vertragspartei die Erfüllung einer Vertragsbestimmung zu verlangen, beeinträchtigt in keiner Weise das Recht der erstgenannten Vertragspartei, die vollständige Erfüllung dieser Bestimmung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen. Der Verzicht einer Vertragspartei auf die Erfüllung einer Vertragsbestimmung gilt nicht als Verzicht der anderen Vertragspartei auf die Erfüllung einer späteren Verletzung dieser Bestimmung.
Wiesbaden, April 2024
SEI AUTOMOTIVE EUROPE GMBH (der "Kunde") - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN EINKAUF VON WAREN UND BESCHAFFUNG VON DIENSTLEISTUNGEN/BERATUNGSLEISTUNGEN
1. ANWENDUNG
Für alle Verträge über den Kauf von Waren und den Bezug von Dienstleistungen/Beratungen ("Produkte") durch den Kunden gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen ("AGB"). Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen dem Lieferanten und dem Kunden (zusammen die "Parteien", jede eine "Partei") und gelten auch dann, wenn der Kunde in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung annimmt. Vom Lieferanten vorgeschlagene bedingte oder abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, der Kunde hat ihnen schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant die Anwendung seiner eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingend vorschreibt.
2. ANGEBOT UND ANNAHME
Die Bestellung stellt das Angebot des Kunden dar, die in dieser Bestellung genannten Produkte vom Lieferanten zu kaufen.
Der Lieferant hat dieses Angebot innerhalb einer Frist von höchstens einer (1) Kalenderwoche anzunehmen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der ausdrücklichen Annahme durch den Kunden.
Die Annahme dieser Bestellung durch den Lieferanten beschränkt sich auf die Annahme dieser Bedingungen. Die Parteien sind sich einig, dass der Lieferant diesen Auftrag angenommen hat, wenn er diesen Auftrag schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung dieses Auftrags beginnt.
Der Kunde widerspricht hiermit jedem Vorschlag des Lieferanten für zusätzliche oder abweichende Bedingungen und lehnt diese ab. Wenn der Lieferant zusätzliche oder abweichende Bedingungen vorschlägt (oder versucht, Bedingungen in dieser Bestellung zu streichen), gilt der Vorschlag des Lieferanten als wesentliche Änderung der Bedingungen des Kunden, und die Bedingungen des Kunden gelten als vom Lieferanten ohne die zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen des Lieferanten angenommen. Gilt dieser Auftrag als Annahme eines früheren Angebots des Lieferanten, so beschränkt sich diese Annahme auf die in diesem Auftrag enthaltenen ausdrücklichen Bedingungen des Kunden.
Zusätzliche oder abweichende Bedingungen oder jeder Versuch des Lieferanten, die Bedingungen dieser Bestellung in irgendeiner Weise abzuändern, gelten als wesentlich und werden beanstandet und abgelehnt; diese Bestellung gilt jedoch nicht als Ablehnung des Angebots des Lieferanten, es sei denn, es enthält Abweichungen in Bezug auf die Beschreibung, die Qualität, den Preis, den Lieferplan oder die Gewährleistung der Produkte. Zusätzliche oder abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn der Lieferant die Anwendung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingend vorschreibt.
3. PREISE
Dem Kunden darf kein höherer Preis als der in dieser Bestellung angegebene Preis ("Preis") in Rechnung gestellt werden. Soweit nicht anders angegeben, schließt der Preis alle Kosten für Verpackung, Lagerung und Beförderung zum Lieferort ein. Der Lieferant trägt alle Lieferkosten, die über die vom Kunden genehmigten Kosten hinausgehen.
Der Preis schließt alle Steuern ein, mit Ausnahme der nationalen, staatlichen, oder lokalen Verkaufs- oder Nutzungssteuer oder ähnlicher Steuern, die der Lieferant von Gesetzes gegenüber dem Kunden erheben muss. Solche Steuern werden gegebenenfalls auf der Rechnung des Lieferanten gesondert ausgewiesen und sind vom Kunden zu zahlen, es sei denn, es findet eine Steuerbefreiung. Anwendung.
Der Lieferant verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über jede Preissenkung/jeden Preisnachlass zu informieren, die sie einem anderem Kunden für dieselben oder ähnliche Produkte oder (Beratungs-)Dienstleistungen nach der Erteilung dieses Auftrags, aber vor der Zahlung gewährt hat oder gewähren wird.
4. EIGENTUMSÜBERGANG UND DER GEFAHR VON VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG
Sofern zwischen dem Kunden und dem Lieferanten nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gehen das Eigentum und das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Produkte bei Lieferung am vereinbarten Lieferort frei von allen Pfandrechten, Belastungen, Sicherheitsinteressen oder Lasten auf den Kunden über, und der Lieferant garantiert, dass die Produkte nicht Gegenstand einer Vereinbarung sind, aufgrund derer ein Pfandrecht, eine Belastung, ein Sicherheitsinteresse oder eine Belastung durch einen Dritten besteht.
5. LIEFERUNG UND VERPACKUNG
Alle in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Liefertermine und Liefermengen sind verbindlich.
Die Produkte sind zum vereinbarten Termin vollständig zu liefern und dürfen ohne vorherige Zustimmung des Kunden weder vor noch nach diesem Termin geliefert werden. Erfolgt mehr als eine (1) Lieferung im Rahmen dieses Auftrags, so hat der Lieferant auf den Versandpapieren und der Rechnung für die letzte Lieferung im Rahmen dieses Auftrags den Vermerk "Endlieferung" anzubringen. Der Lieferant darf ohne vorherige Zustimmung des Kunden keine Übermengen versenden. Sofern hierin nichts anderes bestimmt ist, ist der Kunde nicht verpflichtet, unpünktliche, überzählige oder unvollständige Lieferungen anzunehmen, und solche Lieferungen können nach Wahl des Kunden ganz oder teilweise an den Lieferanten zurückgesandt oder zur Entsorgung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten verwahrt werden. Der Lieferant sendet dem Kunden die Rechnungsunterlagen in dreifacher Ausfertigung zu. Die Rechnungen müssen die Produkte beschreiben, die Bestellnummer angeben und dem Original-Frachtbrief beigefügt werden.
Die Verpackung der im Rahmen dieser Bestellung gelieferten Produkte muss den Anweisungen des Kunden und den einschlägigen internationalen Versandstandards und -praktiken entsprechen, die für den Transport der Produkte angemessen und vorgeschrieben sind. Sobald der Lieferant feststellt, dass die Produkte nicht zum Liefertermin geliefert werden oder geliefert worden sind, wird er den Kunden unverzüglich schriftlich benachrichtigen und ihm (i) den Grund für die Verzögerung und (ii) einen neuen Liefertermin mitteilen. Der Eintritt eines Lieferverzuges bleibt hiervon unberührt. Im Falle eines Lieferverzugs behält sich der Kunde alle gesetzlichen und vertraglichen Rechte vor.
Sofern der Kunde keine gegenteiligen Anweisungen erteilt, wird der Lieferant ohne zusätzliche Kosten für den Kunden alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die verspäteten Produkte zum geänderten Liefertermin geliefert werden. Der Kunde ist berechtigt, vom Lieferanten alle Schäden, Verluste, Ausgaben oder Kosten zu verlangen, die ihm durch die verspätete Lieferung entstanden sind. Für den Fall, dass der Kunde seinen Kunden wegen der verspäteten Lieferung von Produkten Schadenersatz leisten muss und die verspätete Lieferung auf das Verschulden des Lieferanten zurückzuführen ist, verpflichtet sich der Lieferant, dem Kunden als unmittelbaren Schaden, der dem Kunden durch die Verspätung entstanden ist, mindestens einen Betrag in Höhe des vom Kunden an seine Kunden gezahlten oder zu zahlenden Betrags zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche aus der verspäteten Lieferung bleibt dem Kunde vorbehalten.
6. ABSAGE UND VERSCHIEBUNG VON TERMINEN
Bevor dieser Auftrag angenommen wird oder als angenommen gilt, kann der Kunde diesen Auftrag ganz oder teilweise durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten stornieren. In diesem Fall wird keine Haftung übernommen.
Wenn der Kunde diesen Auftrag ganz oder teilweise ohne Grund storniert, werden alle Ansprüche des Lieferanten in Bezug auf diesen Auftrag wie folgt geregelt: Der Kunde zahlt dem Lieferanten einen Betrag, der den angemessenen Kosten und Aufwendungen des Lieferanten für Materialien entspricht, die ausschließlich für die Herstellung der Produkte bei der Ausführung dieses Auftrags verwendet wurden, vorausgesetzt, dass (i) der Lieferant wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternimmt, um Materialbestellungen zu stornieren und/oder Materialien an seine Vorlieferanten zurückzugeben, wenn eine solche Maßnahme geeignet ist, die vom Kunden an den Lieferanten zu zahlende Entschädigung zu minimieren: (ii) der Lieferant wird sich in wirtschaftlich vertretbarem Umfang bemühen, die Produkte auf die vorteilhafteste Weise an Dritte zu verkaufen oder anderweitig zu veräußern, solange ein solcher Verkauf oder eine solche Veräußerung nicht im Widerspruch zu einer anderen Verpflichtung aus diesen Geschäftsbedingungen steht; und (iii) der Lieferant wird dem Kunden eine angemessene Dokumentation mit einer detaillierten Aufstellung seiner Kosten und Aufwendungen und anderen Einzelheiten über diese Materialien in dem vom Kunden gewünschten Format zur Verfügung stellen. In keinem Fall darf dieser Betrag den Preis der betreffenden Produkte übersteigen.
Der Kunde kann den Liefertermin der in dieser Bestellung genannten Produkte ohne jegliche Haftung gegenüber dem Lieferanten verschieben, unabhängig davon, ob diese Bestellung vom Lieferanten angenommen wurde oder nicht, indem er den Lieferanten vor diesem Liefertermin schriftlich benachrichtigt.
7. INSPEKTIONEN VON PRODUKTEN
Der Kunde hat das Recht, die Produkte während der örtlichen Geschäftszeiten und an jedem beliebigen Ort weltweit zu prüfen. Zeit und Ort einer solchen Inspektion werden vom Kunden in angemessener Weise festgelegt. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, den Vertretern oder Mitarbeitern des Kunden zu allen angemessenen Zeiten Zugang zu seinen Räumlichkeiten zu gewähren, um die Produkte zu inspizieren, und stellt ohne zusätzliche Kosten für den Kunden alle für eine solche Inspektion erforderlichen Werkzeuge, Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung. Stellt der Kunde fest, dass Produkte oder Teile davon in irgendeiner Weise mangelhaft sind, wird der Lieferant diese Produkte oder Teile nach Wahl des Kunden bis zu dem vom Kunden angegebenen Zeitpunkt ohne zusätzliche Kosten für den Kunden reparieren oder ersetzen. In einem solchen Fall kann der Kunde die Zahlung für diese Produkte oder Teile davon ohne Verzinsung der offenen Zahlung zurückhalten, bis der Lieferant den Mangel behoben hat.
Ungeachtet dessen kann der Kunde nach eigenem Ermessen und auf Kosten des Lieferanten selbst Ersatz herstellen oder solche Produkte durch Dritte reparieren lassen. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass Abnahmen und/oder Zahlungen keine Endabnahme darstellen. Wenn die gelieferten Produkte nicht den Spezifikationen oder anderweitig nicht den Anforderungen dieser Bestellung entsprechen, hat der Kunde das Recht, diese Produkte zurückzuweisen. Gelieferte und ganz oder teilweise zurückgewiesene Produkte können nach Wahl des Kunden an den Lieferanten zurückgesandt oder zur Entsorgung auf Kosten und Risiko des Lieferanten eingelagert werden. Um jeden Zweifel auszuschließen, wird die Verantwortung des Lieferanten durch keine Inspektion durch den Kunden gemindert.
8. GARANTIEN UND RECHTSBEHELFE
Der Lieferant garantiert, dass alle Produkte frei von jeglichen Ansprüchen Dritter sind und dass der Lieferant in der Lage ist, dem Kunden ein uneingeschränktes Eigentumsrecht daran zu übertragen und sich ausdrücklich dazu verpflichtet. Der Lieferant garantiert, dass alle Produkte den vereinbarten Spezifikationen, Anweisungen, Zeichnungen, Daten und Mustern entsprechen, dass sie handelsüblich, frei von Konstruktions-, Material- oder Verarbeitungsfehlern und für den vorgesehenen Zweck geeignet und ausreichend sind, und zwar für die gleiche Dauer wie die Garantiezeit, die der Kunde seinen Kunden gewährt. Diese Garantien gelten zusätzlich zu allen anderen ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien und gesetzlichen Bestimmungen. Die Bezahlung, Prüfung oder Entgegennahme der Produkte stellt keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Garantie- oder Gewährleistungsverletzung dar.
Der Kunde behält sich alle Rechte und Rechtsmittel vor, die das geltende Recht im Falle eines Vertragsbruchs vorsieht. Insbesondere ist der Kunde berechtigt, nach eigenem Ermessen und auf Kosten des Lieferanten Nachbesserung, vertragsgemäße Neulieferung der Produkte und Schadensersatz zu verlangen. In diesem Zusammenhang ist der Kunde berechtigt, die weitere Zahlung des Preises zu verweigern. Der Kunde ist berechtigt, nach vorheriger Benachrichtigung des Lieferanten die Mängel zu beseitigen oder einen Dritten mit der Nachbesserung oder dem Ersatz der Produkte auf Kosten des Lieferanten zu beauftragen. Der Kunde kann die Bestellung auch aufgrund der Zwangsabtretung der Forderung durch den Lieferanten als storniert betrachten und die Rückzahlung des bereits gezahlten Preises oder des Teils des gezahlten Betrags, der sich auf diese Produkte bezieht, verlangen.
Der Lieferant verteidigt, entschädigt und hält den Kunden schadlos gegen alle Verbindlichkeiten, Kosten, Ausgaben, Schäden und Verluste (einschließlich, aber nicht beschränkt auf direkte, indirekte oder Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Reputationsverlust und alle Zinsen, Strafen sowie alle andere angemessene Kosten und Ausgaben), die dem Kunden aus der Verletzung gesetzlicher Pflichten und/oder Garantien sowie für Todesfälle, Personen- oder Sachschäden aus oder im Zusammenhang mit mangelhaften Produkten entstehen, es sei denn, der Mangel an den Produkten ist auf fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Unterauftragnehmer zurückzuführen
Gewährleistungsansprüche verjähren sechsunddreißig (36) Monate nach Gefahrübergang.
Im Falle einer Reparatur oder eines Austauschs der Produkte beginnt die gesamte in diesem Abschnitt genannte Garantie- und/oder Gewährleistungsfrist an dem Tag neu zu laufen, an dem das neu reparierte oder ausgetauschte Produkt an den Kunden geliefert wird. Der Kunde kann alle Rechtsmittel geltend machen, die ihm nach diesen Bedingungen oder nach dem Gesetz zur Verfügung stehen, ohne dieselben oder andere Rechte oder Rechtsmittel auszuschließen oder einzuschränken.
9. DIENSTLEISTUNGEN UND BERATUNG
Der Umfang der (Beratungs-)Leistungen wird im Einzelfall zwischen den Parteien durch eine individuelle Vereinbarung festgelegt. Wird im Einzelvertrag auf Rahmenvereinbarungen Bezug genommen, so gelten diese nur, soweit der Kunde sie rechtswirksam unterzeichnet hat.
Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gilt der Stand von Wissenschaft und Technik als einschlägig.
Ist in der Auftragsbestätigung oder im Rahmenvertrag keine Leistungsfrist vereinbart, so ist die Beratungsleistung spätestens zwei Kalenderwochen nach Abschluss des Einzelvertrages fällig.
Reisekosten, Spesen und sonstige Auslagen werden dem Lieferanten nur dann erstattet, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
Haben die Parteien für die Erbringung der (Beratungs-)Leistungen ein Budget vereinbart, so schuldet der Kunde die entsprechende Vergütung für die (Beratungs-)Leistungen, die durch die Budgetüberschreitung geschuldet sind, nur dann, wenn der Kunde der Budgetüberschreitung zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
10. RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM
Als Gegenleistung für den Erhalt dieser Bestellung gewährt der Lieferant dem Kunden eine kostenlose, weltweite, unbefristete, unterlizenzierbare und nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung der Produkte und zum Verkauf der Produkte, die sich aus der Nutzung, der Installation, der Montage oder dem Betrieb dieser Produkte oder der Inanspruchnahme der (Beratungs-)Dienstleistungen ergeben. Für den Fall, dass der Lieferant eine Erfindung, Entwicklung oder Verbesserung ("Erfindung") als Ergebnis der Nutzung von technischen Informationen, einschließlich der Spezifikationen oder Zeichnungen der Produkte, die im Rahmen dieser Bestellung offengelegt wurden, macht, wird der Lieferant den Kunden unverzüglich über die Einzelheiten der Erfindung informieren. Der Kunde und der Lieferant werden die Eigentumsverhältnisse und die Behandlung der Erfindung erörtern und festlegen. Ergibt sich aus den Gesprächen gemäß diesem Abschnitt, dass der Lieferant alleiniger Eigentümer der Erfindung ist, gewährt er dem Kunden eine gebührenfreie, weltweite, unbefristete, unterlizenzierbare und nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung dieser Erfindung und aller Patente, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse, Marken oder sonstiger geistiger Eigentumsrechte ("IPR"), die sich aus der Erfindung ergeben, zum Zwecke der Nutzung der Produkte und des Verkaufs der Produkte, die durch die Nutzung, den Einbau, die Integration oder den Betrieb dieser Produkte hergestellt werden. Der Lieferant garantiert, dass die Produkte keine Rechte am geistigen Eigentum Dritter verletzen oder beeinträchtigen. Wenn ein Dritter behauptet oder zu behaupten scheint, dass die Produkte ein geistiges Eigentumsrecht verletzen, wird der Lieferant den Kunden unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Lieferant verteidigt, entschädigt und hält den Kunden schadlos gegen alle Verbindlichkeiten, Kosten, Ausgaben, Schäden und Verluste (einschließlich, aber nicht beschränkt auf direkte, indirekte oder Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Reputationsverluste und alle Zinsen, Strafen sowie rechtliche und andere angemessene Kosten und Ausgaben), die dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit einem gegen ihn erhobenen Anspruch wegen tatsächlicher oder angeblicher Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts aus oder im Zusammenhang mit der Lieferung oder Nutzung der Produkte entstehen.
11. PRODUKTHAFTUNG
Der Lieferant ist verpflichtet, den Kunde auf erstes Anfordern von jeglicher Haftung oder Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf die Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Produkte zurückzuführen sind. Die vorstehende Haftungsfreistellung gilt nicht, wenn der Anspruch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des KundeN beruht.
Der Lieferant verpflichtet sich, für die Dauer der Vertragsbeziehung mit dem Kunde eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für Personen- und Sachschäden pro Schadensfall zu unterhalten. Der Ersatz weiterer Schäden bleibt hiervon unberührt.
12. MATERIALVERSORGUNG
Der Kunde kann dem Lieferanten die für die Herstellung der Produkte erforderlichen Materialien und Ausrüstungen kostenlos zur Verfügung stellen oder vermieten (zusammenfassend "geliefertes Material"). Bei Anlieferung des gelieferten Materials an den Lieferanten hat dieser unverzüglich eine Wareneingangskontrolle durchzuführen. Wird dabei ein Mangel, eine Überschreitung oder ein Fehlbestand festgestellt, so hat der Lieferant den Kunden unverzüglich über das Problem zu informieren. Der Kunde ist verpflichtet, die Einzelheiten des Problems zu untersuchen und Ersatz zu liefern, die Überschreitung oder den Mangel zu beheben oder andere notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Der Lieferant ist verpflichtet, das gelieferte Material mit angemessener Sorgfalt zu lagern und zu pflegen und zu klären, wann und in welcher Menge das gelieferte Material beim Lieferanten eingegangen ist und von ihm verwendet wurde. Auf Verlangen des Kunden hat der Lieferant dem Kunden über den Zustand des gelieferten Materials zu berichten.
13. HANDHABUNG DES GELIEFERTEN MATERIALS
Der Lieferant darf geliefertes Material nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden übertragen, belasten, verpfänden oder für einen anderen Zweck als die Herstellung der Produkte für den Kunde verwenden. Das Eigentum an einer dem Lieferanten unentgeltlich oder entgeltlich zur Verfügung gestellten, aber noch nicht bezahlten Mietsache steht dem Auftraggeber zu. Das Eigentum an der Mietsache verbleibt zu jeder Zeit beim Auftraggeber. Wird geliefertes Material, das im Eigentum des Auftraggebers steht, von einem Dritten gepfändet, vorläufig beschlagnahmt oder veräußert, so hat der Auftragnehmer gegenüber dem Dritten das Eigentum an diesem gelieferten Material geltend zu machen und nachzuweisen und den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen, damit er seinen Anweisungen nachkommen kann. Geht das gelieferte Material während oder nach der Lieferung an den Lieferanten verloren oder wird es zerstört, so haftet der Lieferant für jeden Schaden, gleich aus welchem Grund, und hat auf eigene Kosten Ersatz zu beschaffen oder den vom Kunde als Schadensersatz geforderten Betrag zu erstatten. Wird das gelieferte Material nicht vollständig genutzt, so hat der Lieferant das nicht genutzte gelieferte Material unverzüglich auf Kosten des Kunden zurückzusenden.
14. QUALITÄTSKONTROLLE
Bei der Ausführung dieses Auftrags hat der Lieferant die Qualitätskontrollrichtlinien des Kunden für Lieferanten einzuhalten. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Lieferant dem Kunden unverzüglich alle Informationen über Rohstoffe, Rohstoffqualität, Produktionsanlagen und -verfahren offen zu legen, soweit sich diese Informationen auf die Qualität oder Leistung der Produkte beziehen. Der Lieferant wird nach Erteilung dieses Auftrags ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden keine Änderungen an den Produkten oder Spezifikationen oder deren Dokumentation vornehmen oder seine Produktionsmethoden oder -bedingungen ändern (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Prozessänderungen, Änderungen bei der Beschaffung, Designänderungen, Änderungen der Komponenteneinstufung, geografische Verlagerung der Produktion, Zeichnungsänderungen oder Gestaltung von Prozessabläufen). Der Lieferant ist verpflichtet, dem Kunde alle Änderungen vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Nimmt der Lieferant solche Änderungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden vor, so haftet er für (i) alle Schäden und Verluste, die durch das Versagen der Produkte verursacht werden, und (ii) alle zusätzlichen Kosten, die (a) dem Kunde entstehen und (b) vom Kunde von seinen Kunden für die Zulassung der Produkte durch sie und ihre Kunden gefordert werden. Der Kunde kann jederzeit eine Änderung der Spezifikationen der Produkte verlangen, es sei denn, eine solche Änderung hätte schwerwiegende Auswirkungen auf die Lieferung, Installation, Leistung oder den Preis der Produkte. Der Lieferant darf einen solchen Wunsch des Kunden nicht ohne triftigen Grund ablehnen und wird sich nach besten Kräften bemühen, diesem Wunsch nachzukommen. Ändert der Lieferant das bestehende Herstellungsverfahren der Produkte, so kann der Abnehmer vom Lieferanten die Vorlage von Mustern verlangen. In diesem Fall darf der Lieferant die betreffenden Produkte erst dann herstellen oder liefern, wenn die Muster die Prüfung durch den Kunden bestanden haben. Auf Verlangen des Kunden stellt der Lieferant dem Kunden ohne zusätzliche Kosten die technische Beratung und Unterstützung zur Verfügung, die für die vollständige Montage und Installation der Produkte durch den Kunden erforderlich ist. Auf Wunsch des Kunden wird der Lieferant den Vertretern des Kunden im Werk des Lieferanten oder im Werk des Kunden ohne zusätzliche Kosten eine technische Schulung für den Betrieb und die Wartung der Produkte erteilen, wobei alle Reise-, Lebenshaltungs- und Versicherungskosten dieser Vertreter vom Kunde zu tragen sind. Erhält der Lieferant Kenntnis davon, dass ein Qualitätsproblem in Bezug auf die Produkte besteht oder bestehen könnte, wird er den Kunden unverzüglich über dieses Qualitätsproblem informieren. Der Lieferant hat die Ursache eines solchen Qualitätsproblems unverzüglich zu untersuchen, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und den Kunden schriftlich über die Ursache und die Abhilfemaßnahmen zu informieren. Der Kunde hat das Recht, mit einer Vorankündigung von mindestens fünf (5) Tagen ein Audit in den Produktionsstätten des Lieferanten durchzuführen Zudem muss der Lieferant im Falle eines Notfalls, einschließlich eines Qualitätsproblems bei den Produkten, ein solches Audit auf Verlangen des Kunden ohne Vorankündigung akzeptieren.
15. UNTERBRECHUNG
Beabsichtigt der Lieferant, die Herstellung von Produkten, die er in den letzten fünf (5) Jahren vor der beabsichtigten Einstellung vom Kunden erworben hat, einzustellen, so hat er dies dem Kunden mindestens vierundzwanzig (24) Monate vorher schriftlich mitzuteilen. Stellt der Lieferant die Herstellung der Produkte in Übereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen ein oder wird dieser Auftrag aufgrund eines Verstoßes des Lieferanten gekündigt, so ist der Lieferant auf Verlangen des Kunden verpflichtet, (i) nicht gelieferte Produkte (einschließlich unfertiger Erzeugnisse), Materialien, Zeichnungen, Bauteile, Werkzeuge und Ausrüstungen, die für die Herstellung der Produkte erforderlich sind, unverzüglich an den Kunden zu übertragen oder zu vermieten und (ii) dem Kunden oder einem vom Kunden benannten Dritten eine Lizenz zur Herstellung der Produkte zu erteilen. Die Bedingungen einer solchen Lizenz werden zwischen dem Kunden und dem Lieferanten gesondert vereinbart.
ERSATZTEILE, AUSTAUSCHTEILE UND REPARATURSERVICE
Der Lieferant ist verpflichtet, alle Ersatz- und Austauschteile für die Produkte zu warten und zu liefern und einen Reparaturservice für die Produkte für die Dauer von zehn (10) Jahren nach Lieferung der Produkte anzubieten. Auf Verlangen des Kunden liefert der Lieferant die Ersatz- und Austauschteile oder repariert die Produkte zu den vereinbarten Preisen. Die Zahlungsbedingungen und andere diesbezügliche Konditionen werden von den Parteien vereinbart.
17. UNTERKONTRACTE
Der Lieferant darf die Ausführung dieses Auftrags oder einer seiner Verpflichtungen aus diesem Auftrag nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden an Unterauftragnehmer vergeben. Vergibt der Lieferant alle oder einen Teil der (Beratungs-)Dienstleistungen an Unterauftragnehmer, so hat er sicherzustellen, dass dieser Unterauftragnehmer alle seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag einhält, und haftet gesamtschuldnerisch für jeden Verstoß dieses Unterauftragnehmers gegen diese Geschäftsbedingungen.
18. VERTRAULICHKEIT
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind alle Informationen (ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital oder in anderer Form), die der Lieferant im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis erhält oder die ihm im Laufe der Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln.
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,
a. die dem Lieferanten nachweislich bereits vor der Offenlegung bekannt waren, vorausgesetzt, der Lieferant benachrichtigt den Kunden innerhalb eines (1) Monats nach Erhalt dieser Informationen;
b. die zum Zeitpunkt der Offenlegung gegenüber dem Lieferanten bereits öffentlich bekannt oder zugänglich sind oder nach der Offenlegung öffentlich bekannt oder zugänglich werden und nicht auf einer Vertragsverletzung durch den Lieferanten beruhen;
c. die der Lieferant von Dritten erhalten hat, es sei denn, diese Informationen sind Gegenstand einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Kunden;
d. zu deren Weitergabe an Dritte der Kunde zuvor schriftlich oder in Textform seine Zustimmung erteilt hat; oder
e. die der Lieferant aufgrund von Gesetzen, gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen offenlegen muss.
Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
19. WERBUNG UND KENNZEICHNUNG
Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden in keiner Weise damit werben, dass er die Produkte an den Kunden geliefert oder einen Liefervertrag abgeschlossen hat. Der Lieferant darf keine Einzelheiten dieses Auftrags an Dritte weitergeben, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Der Lieferant darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden in seiner Werbung oder seinen Verkaufsförderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten im Rahmen dieses Auftrags durchgeführten Tätigkeiten keine Identifizierung des Kunden oder seiner verbundenen Unternehmen verwenden. Der Begriff "Kennzeichnung" umfasst unter anderem Handelsnamen, Warenzeichen, Marken, Patente oder Nachahmungen davon. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Kennzeichnung vor dem Verkauf, der Verwendung oder der Entsorgung der vom Kunden abgelehnten, nicht gekauften oder zurückgegebenen Produkte zu entfernen und den Kunden und seine verbundenen Unternehmen von allen Ansprüchen freizustellen, die sich aus der Unterlassung des Lieferanten ergeben.
20. KÜNDIGUNG
Jede Partei kann diesen Auftrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei unbeschadet jeglicher Rechte oder Rechtsmittel kündigen, wenn (i) die andere Partei einen wesentlichen Verstoß gegen diesen Auftrag begeht und diesen Verstoß nicht innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung über diesen Verstoß behebt oder (ii) die andere Partei zahlungsunfähig wird oder eine Abtretung zugunsten von Gläubigern vornimmt oder freiwillig oder anderweitig in Liquidation oder Konkurs geht oder ein Konkursverwalter zur Verwaltung ihres Eigentums oder ihrer Angelegenheiten bestellt wird. Wenn eines der oben genannten Ereignisse beim Lieferanten eingetreten ist und andauert, kann der Abnehmer durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten erklären, dass alle Schulden und Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer sofort fällig und zahlbar werden. Innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Beendigung dieses Auftrags oder auf schriftliche Aufforderung des Kunden gibt der Lieferant alle vertraulichen Informationen, die ihm vom Kunden im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Auftrags zur Verfügung gestellt wurden, einschließlich aller Kopien davon, an den Auftraggeber zurück oder vernichtet sie.
21. FORTBESTEHEN VON VERPFLICHTUNGEN
Die Verpflichtungen des Lieferanten aus dieser Bestellung, die ihrer Natur nach über die Beendigung oder Annullierung dieser Bestellung hinausgehen, bleiben auch nach der Beendigung oder Annullierung bestehen.
22. EINHALTUNG VON GESETZEN
Die Parteien garantieren, dass sie während der Dauer des Vertragsverhältnisses in Übereinstimmung mit allen Gesetzen handeln und handeln werden, insbesondere mit den Anti-Korruptionsgesetzen, den Kartell- und Wettbewerbsgesetzen, den Gesetzen gegen moderne Sklaverei und Menschenhandel, Handelssanktionen, Datenschutz, Geldwäsche und Steuerhinterziehung. Die Parteien werden keine Maßnahmen ergreifen, die gegen geltendes Recht verstoßen und eine Haftung der anderen Partei nach sich ziehen könnten. Soweit dies nach den geltenden Gesetzen, Verordnungen, Satzungen oder Anweisungen einer zuständigen Regulierungsbehörde zulässig ist, benachrichtigt jede Partei die andere Partei unverzüglich, wenn sie von einer tatsächlichen oder vermuteten Nichteinhaltung im Zusammenhang mit diesem Abschnitt Kenntnis erlangt, und unterstützt die andere Partei in angemessener Weise bei Maßnahmen oder Verfahren, die aufgrund eines solchen Verstoßes eingeleitet werden. Alle vertraulichen Informationen und/oder Teile davon, die im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Einbindung in Artikel, Software, Technologie, Dienstleistungen oder andere Leistungen), können den Exportgesetzen und -vorschriften unterliegen, und die Parteien erkennen an, dass der Export, die Übertragung oder die Verwendung solcher vertraulicher Informationen in Übereinstimmung mit den geltenden Exportkontrollgesetzen und -vorschriften erfolgt. Dieser Abschnitt bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.
Die Parteien beabsichtigen nicht, personenbezogene Daten auszutauschen. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass personenbezogene Daten für den Zweck übermittelt werden, sichern die Parteien hiermit zu, dass sie diese Daten nur im Einklang mit der Allgemeinen Datenschutzverordnung der EU und allen geltenden lokalen Datenschutzgesetzen verarbeiten werden. Für den Fall, dass personenbezogene Daten nicht ausnahmsweise, d. h. regelmäßig, übermittelt werden, schließen die Parteien eine Vereinbarung über die Datenverarbeitung ab.
23. EINHALTUNG DES VERHALTENSKODEX
Der Kunde, als Teil der Sumitomo Electric Gruppe, verpflichtet sich, seine Geschäfte in Übereinstimmung mit dem Sumitomo Electric Industries Verhaltenskodex zu führen (siehe sumitomoelectric.com/sustainability/csr/coc). Die Sumitomo Electric Gruppe ist bestrebt, Geschäfte mit Lieferanten zu tätigen, die unser Engagement für Integrität und die Einhaltung von Gesetzen teilen und hat einen Verhaltenskodex für Lieferanten ("SCoC") verabschiedet. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des SCoC der Sumitomo Electric Gruppe (siehe sumitomoelectric.com/sustainability/csr/scoc). Der Lieferant bestätigt, dass er den SCoC gelesen hat und dass alle Geschäfte zwischen den Parteien in Übereinstimmung mit den im SCoC dargelegten Grundsätzen abgewickelt werden.
Auf Verlangen des Kunden ist der Lieferant verpflichtet, bei der Kontrolle des Kunden mitzuwirken, die durchgeführt wird, um festzustellen, ob der Lieferant die vorgenannten Verpflichtungen einhält.
24. ZUSTELLUNG
Weder dieser Auftrag, noch diese Vertragsbedingungen und die sich daraus ergebenden Rechte und/oder Pflichten des Lieferanten dürfen vom Lieferanten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden abgetreten, übertragen oder übereignet werden.
Der Kunde kann seine Rechte und/oder Pflichten jederzeit auf Dritte übertragen.
25. SERVERABILITÄT
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft, und die Parteien werden sich nach Treu und Glauben bemühen, diese Bedingungen so zu ändern, dass die Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit beseitigt wird und die Absicht der für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärten Bestimmung umgesetzt wird.
strong>26. KEIN VERZICHT
Unterlässt oder verzögert eine Vertragspartei die Erfüllung einer Bestimmung dieses Auftrags durch die andere Vertragspartei, so berührt dies nicht das Recht der erstgenannten Vertragspartei, die vollständige Erfüllung der betreffenden Bestimmung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen. Der Verzicht einer Vertragspartei auf eine Verletzung einer Bestimmung dieses Auftrags gilt nicht als Verzicht dieser Vertragspartei auf eine spätere Verletzung einer solchen Bestimmung.
27. VERTRAGSSPRACHE
Im Falle von Abweichungen oder Unstimmigkeiten zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser Bedingungen ist die deutsche Fassung maßgebend. Die hierin enthaltenen Überschriften dienen lediglich der Übersichtlichkeit und haben keinen wesentlichen Einfluss auf die Auslegung dieser Bedingungen.
28. ANWENDBARES RECHT UND AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
Für die Gültigkeit, Auslegung und Erfüllung dieser Bedingungen und dieses Auftrags gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf).
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten, die sich zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen oder dieser Bestellung oder deren Gültigkeit ergeben, ist Frankfurt am Main, Deutschland.
29. GESAMTE VEREINBARUNG UND ÄNDERUNG
Dieser Auftrag stellt zusammen mit allen anderen Dokumenten, auf die hier ausdrücklich Bezug genommen wird, die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und kann nur schriftlich durch ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter der Parteien ergänzt oder geändert werden. Zusicherungen, Versprechungen oder Bedingungen, die hier nicht enthalten sind, sind für keine der Parteien verbindlich.
Wiesbaden, April 2024